Mini Influencer – Kinder in den sozialen Medien
Projektbeschreibung
Zwischen Kamera, Werbung und den sozialen Medien – Gerade einmal eingeschult und schon berühmt. Die Welt der sogenannten Mini-Influencer beginnt schon im frühen Alter vor der Kamera. Mit nur neun Jahren, aber mehreren Tausenden, sogar Millionen Followern auf Youtube, TikTok oder Instagram verdient der ein oder andere Kleinste den Lebensunterhalt (der Eltern).
Für viele Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit Influencern auf Social Media aufgrund der hohen Reichweite opportun. Dieses Erfolgskonzept macht auch vor jungen Zielgruppen nicht halt. Die Zahl der Kinder-Kanäle steigt seit ein paar Jahren in den sozialen Netzwerken stetig. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich dabei die Plattformen TikTok,Instagram und Youtube. Die sogenannten Kinder-Influencer werben vor Kamera und einem Millionenpublikum mit dem neuesten Spielzeug, Modeaccessoires oder Lebensmitteln. Mit 29,9 Millionen Abonnent*Innen zählt Ryan’s Worldzu den größten kleinsten Influencern weltweit. Laut Forbeszählte er im Jahr 2018 mit einem Jahresverdienst von 22 Millionen Dollar zu den bestverdienenden Youtubern weltweit. In seinen Videos testet und bewertet der mittlerweile 10-jährige Spielzeug und begeistert somit sein Millionenpublikum. Unter den Zuseher*Innen befinden sich aber nicht nur begeisterte Fans, aus Kinder- und Jugendschutzrechtlicher Sicht gilt diese Art von „Kinderarbeit“ als umstritten.
Auch Kinder brauchen ihre Privatsphäre Aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes stellen sich hierbei verschiedene Herausforderungen, um ein balanciertes Verhältnis zwischen der kreativen Anteilnahme und dem Schutz des Kindes im digitalen Netz zu gewährleisten.
Eines ist sicher: Kinderrechte gelten universell, auch in virtuellen Räumen. Kinder sind ab dem Zeitpunkt der Geburt schutzbedürftig. In erster Linie ist es die Aufgabe der Eltern, für das Wohl, die Erziehung und für ein sicheres Aufwachsen ihrer Kinder zu sorgen. Somit sind sie es, die für den Schutz der Persönlichkeitsrechte, der Privatsphäre und des höchstpersönlichen Lebensraumes zuständig sind. Nimmt man Profile und Kanäle der jungen Influencer genauer in den Blick, braucht es nicht lange um herauszufinden, dass es in der Regel die Eltern sind, die hinter der Kamera stehen, die Kanäle und Accounts verwalten oder als Ansprechpartner für Kooperationen und Verhandlungen agieren. Wie zum Beispiel bei der elfjährigen Kinderinfluencerin Miley von Mileys Welt mit 936.000 AbonnentInnen auf Youtube. Der Deckungsbeitrag zum Familienbudget erscheint beachtlich.
Bei der Veröffentlichung von Content aus Kindergesichtern kommt es mit deren Persönlichkeitsrechten in Berührung. Laut der Initiative klicksafe des CEF, kurz für Connecting Europe Facility, dem Telecom Programm der Europäischen Union für mehr Sicherheit im Internet, entscheidet die abgebildete Person grundsätzlich selbst, über das Aufnehmen bis hin zu Verbreitung der Fotos oder Videos und ist somit selbst Träger dieser Rechte. Kinder unter sieben Jahren sind laut Rechtsprechung aber zu jung, um die Tragweite ihrer Einwilligung in die Verbreitung und Veröffentlichung zu verstehen. Deshalb nehmen hier die Eltern die Entscheidung für ihr Kind in die Hand. Bei Kindern zwischen sieben und 13 Jahren werden die Entscheidungen gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten getroffen. Ab 14 Jahren sind die Jugendlichen grundsätzlich selbst in der Lage als Entscheidungsträger zu agieren.
Zwischen Kreativität und Kinderarbeit Das frühe Leben als im Status „Personen des öffentlichen Lebens“ und der damit verbundene mediale Erfolg bringt den Heranwachsenden aber nicht immer nur eine große Followerzahl und einen erhöhten Bekanntheitsgrad, sondern kann auf Dauer auch zu gesundheitlichen Problemen wie einer verzerrten Selbstwahrnehmung oder Depressionen führen. Bekannte Schicksale von Kinderstars wie zum Beispiel Britney Spears oder Lindsay Lohan zeigen, dass der Leistungsdruck und die emotionale Belastung, auch oft ausgeübt von den eigenen Eltern, emotionale Folgen auf das Kind haben können, da die Kindern im jungen Alter meist selbst nicht in der Lage sind die Tragweite ihrer Tätigkeiten einzuschätzen.
Aus österreichischer Perspektive verhält es sich folgenderweise: Kinder gelten bis zur Vollendung ihres 15-Lebensalters oder bis zu späterer Beendigung ihrer Schulpflicht als Minderjährige. Grundsätzlich ist die Arbeit von Kindern verboten, in wenigen bestimmten Einzelfällen ist die Beschäftigung von Kindern allerdings erlaubt. Diese Einzelfälle sind unter anderem Musikaufführen, Theatervorstellungen und sonstige Aufführungen, sowie Beschäftigung bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen. Diese Bewilligung wird aber nur erteilt, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt. Die Erlaubnis wird ebenfalls erteilt, wenn es sich um Werbeaufnahmen handelt, sowie die Gesundheit, die körperliche sowie geistige Entwicklung und die Sittlichkeit des Kindes nicht gefährdet und keine Nachteile für den Schulbesuch eintreten. Weiters ist die Beschäftigung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben laut Arbeitsinspektion Österreich strikt verboten. Wie und welche Bestimmungen für Kinder für die Tätigkeit als Influencer in sozialen Medien gelten, ist heute unklar.
Auch die Arbeitszeiten der Kinder sind vorgegeben und müssen eingehalten werden. So ist es den Kindern nur erlaubt einer Beschäftigung in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr nachzugehen, wobei beachtet werden muss, dass keine Arbeit vor dem Vormittagsunterricht verrichtet werden darf. Außerdem müssen geregelte und regelmäßige Pausen im Ausmaß von ein bis zwei Stunden eingelegt werden. Vor allem bei sogenannten „Vlogs“ (Video-Tagebuch) starten die Aufzeichnungen der Kinder mit dem Aufstehen am Morgen, gefolgt von Zähneputzen, Waschen und das Raussuchen des „Outfit of the day“. Abgesehen von den eigentlich nicht gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten, geben diese Art von Formaten auch sehr private und intime Einblicke in das Leben des Kindes, dessen Auswirkungen den Kleinen oft noch nicht bewusst ist.
Laut der Studie Kinder. Bilder. Rechte. Persönlichkeitsrechte von Kindern im Kontext der digitalen Mediennutzung in der Familie aus dem Jahr 2018 werden Werbung und Produktplatzierung von Kindern auf Youtube beispielsweise selbst nicht erkannt. Die Kinder seien nicht im Stande den Sinn und Zweck der Produktplatzierung bzw. Werbung im Video zu erkennen. Ob es den Kindern vor der Kamera dabei vielleicht genauso geht, wie den Kindern hinter der Kamera, bleibt umstritten. Alphabet Inc, die Konzernmutter YouTubes gab im Jahr 2020, 15 Jahre nach der Veröffentlichung des ersten Videos auf der Plattform, bekannt, keine personalisierte Werbung mehr um Inhalte für Kinder schalten zu wollen. Wie es sich mit der Berücksichtigung von Entwicklungsverläufen schutzbedürftiger Individuen in den Community-Guidelines in Zukunft verhält, kann die Aufgabe des Digital Services Act der EU sein.